Praktikumsordnung

 
§ 1 Geltungsbereich

(1)

Die nachstehende Praktikumsordnung gilt für das Physikalische Fortgeschrittenenpraktikum des Fachbereichs Physik der Universität Magdeburg.

(2) Sofern Personenbezeichnungen verwendet werden gelten diese unabhängig vom Geschlecht des Wortes gleichermaßen für weibliche und männliche Personen.

 
§ 2 Teilnahmeberechtigung

(1)

Berechtigt zur Teilnahme am Praktikum sind angemeldete, immatrikulierte Studierende der Fachrichtung Physik der Fakultät für Naturwissenschaften der Universität Magdeburg mit abgeschlossenem Grundpraktikum und weiteren Voraussetzungen entsprechend der Modulbeschreibung.

(2)

Die Immatrikulation ist am ersten Praktikumstag durch Vorlage eines gültigen Studentenausweises nachzuweisen.

(3)

Versuche dürfen nur von Studenten durchgeführt werden, wenn sie zu Fragen der Arbeitssicherheit mündlich belehrt wurden und dies durch Unterschrift bestätigt haben.

 
§ 3 Anmeldung zum Praktikum und Arbeitssicherheit

(1)

Die Anmeldung zum Praktikum erfolgt während der Einführungsveranstaltung mit Belehrung am Beginn der Lehrveranstaltung. Die Teilnahme hieran ist zwingend erforderlich.

(2)

Der Anmeldung folgen eine Versuchsgruppenfestschreibung und eine terminliche Versuchseinteilung. Versuchsgruppen bestehen in der Regel aus zwei Studierenden. Ist die Gesamtzahl der Studierenden ungerade, dann wird eine Versuchsgruppe nur einfach besetzt.

(3)

Alle Studenten werden zu Fragen der Arbeitssicherheit und des Unfallschutzes unter spezieller Berücksichtigung der Bedingungen im Praktikum belehrt und haben  die Belehrung schriftlich zu bestätigen.

 
§ 4 Ablauf des Praktikums

 

Der Praktikumstermin ist im Studienplan festgelegt. Unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Praktikumsplätzen kann die Praktikumsleitung davon abweichende Termine festlegen.

(1)

Versuche des Physikalischen Fortgeschrittenenpraktikums umfassen 16 bis 24 h (jeweils Unterrichtsstunden mit 45 min Dauer), je nach Versuch. Der Umfang ist in der Übersicht über die Versuche angegeben. Für "Einergruppen" kann je nach Versuch die Aufgabenstellung reduziert werden oder eine um maximal 30 % erhöhte Versuchszeit eingeräumt werden. Die Mindestzahl der Versuche ergibt sich aus den Anforderungen der Modulprüfung.

(2)

Das Praktikum findet an zuvor festgelegten Terminen statt. Pünktliches Erscheinen zum Praktikum ist Pflicht.

(3)

Das Praktikum muss bis Ende des  6. Semesters abgeschlossen werden, nur in begründeten Fällen ist eine Ausnahme möglich. Ab zweimaligem unentschuldigtem Fehlen kann die weitere Teilnahme am Praktikum untersagt werden.
Fehlen auf Grund schwerwiegender Umstände (z.B. Krankheit, höhere Gewalt) kann bei schriftlicher Begründung (z.B. Vorlage eines ärztlichen Attests) entschuldigt werden.

(4)

Versäumte Versuche müssen möglichst frühzeitig nachgeholt werden. Termine sind während der Sprechzeiten mit der Praktikumsleitung zu vereinbaren. Bei Mangel an Praktikumsplätzen haben Erst-Teilnehmer Vorrang.

(5)

Die Versuche werden von Assistentinnen und Assistenten betreut, deren Anweisungen Folge zu leisten ist. Mit dem eigenständigen Experimentieren darf erst nach Einweisung begonnen werden.

(6)

Schäden am Versuchsaufbau sind dem Assistenten sofort zu melden. Für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, haftet der Studierende.

 
§ 5 Vorbereitung der Versuche

(1)

Der Versuchsablauf und die erforderliche Vorbereitung sind für jeden Versuch in Anleitungstexten beschrieben. Die Aufgabenstellung, Literaturhinweise und notwendige Vorkenntnisse  sind auf den Web - Seiten des Praktikums einsehbar. Eine gedruckte Version ist während der Sprechzeiten bei der Praktikumsleitung erhältlich.

(2)

Die Vorbereitung wird zu Beginn eines jeden Versuchs mündlich überprüft (Antestat). Bei unzureichender Vorbereitung kann der Versuch an diesem Tag nicht begonnen werden. Ist bei Zweiergruppen nur ein Gruppenmitglied nicht ausreichend vorbereitet, wird nur dieses vorläufig von der Versuchsdurchführung ausgeschlossen. Die entsprechende Praktikumszeit ist an einem anderen Tag nach erneuter Überprüfung nachzuholen. Kann auch  nach einer dritten Überprüfung kein Antestat erteilt werden, wird die Leistung zum Versuch mit ungenügend bewertet.

 
§ 6 Protokolle und Bewertung der einzelnen Versuche

(1)

Jede Praktikumsgruppe hat ein Versuchsprotokoll anzufertigen. Nach Genehmigung durch den Versuchsbetreuer kann auch jedes Gruppenmitglied ein eigenständiges Protokoll anfertigen. Die Gliederung, der erforderliche Umfang sowie die Gestaltung des Protokolls sind in den "Hinweisen zur Anfertigung des Protokolls" geregelt.

(2)

Protokolle müssen eine eigene Studienleistung der Praktikumsgruppe sein. Aus anderen Quellen verwendete Abbildungen oder Formulierungen sind korrekt zu zitieren. Verstöße gegen das Urheberrecht (Plagiate) sind Betrug und können zum Ausschluss vom Praktikum führen.

(3)

Das Protokoll ist spätestens 3 Wochen nach Abschluss des Versuches beim Betreuer abzugeben. Der Termin für das Abtestat zum Versuch soll innerhalb 14 Tage nach Abgabe sein. Am Abtestat haben alle Gruppenmitglieder persönlich teilzunehmen. Hat jedes Gruppenmitglied ein eigenständiges Protokoll vorgelegt, so erfolgt auch das Abtestat getrennt. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich individuell.

(4)

Versuche, die nicht termingerecht abgeschlossen werden, werden mit ungenügend bewertet.

(5)

Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage des Abtestats (40%) unter besonderer Berücksichtigung des Protokolls (40%) sowie unter Berücksichtigung der Versuchsdurchführung (20%) und des Antestats.
Das Antestat muss bestanden sein. Die Versuchsdurchführung soll weitgehend selbständig erfolgen, d.h. ohne wesentliche Eingriffe durch die Betreuer auskommen. Die Ergebnisse müssen den zu erwartenden Resultaten entsprechen. Sie sind im Protokoll zusammen mit den notwendigen Rechnungen nachvollziehbar darzustellen und geeignet zu erläutern. Im Abtestat sind die Ergebnisse zu verteidigen, d.h. es ist zu zeigen, dass die theoretischen Grundlagen und die Messverfahren verstanden wurden und der Versuch im physikalischen Umfeld eingeordnet werden kann.

 
§ 7 Erfolgreiche Teilnahme

(1)

Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme setzt die vollständige Bearbeitung aller geforderten Aufgaben, die fristgerechte Abgabe der vollständigen Protokolle sowie Abtestate voraus.
Der Abschluss des Praktikums wird durch einen Testatschein mit Note bescheinigt. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die im Modulhandbuch festgelegte Anzahl von Versuchen berücksichtigt. Sind mehr Versuche durchgeführt worden, so bleibt eine entsprechende Anzahl schlechter bewerteter Versuche unberücksichtigt.

 
§ 8 Anerkennungen

(1)

Gleiche oder gleichwertige abgeschlossene Praktika anderer Universitäten oder Hochschulen können nach Vorlage der Abschlussnachweise durch die Praktikumsleitung vollständig oder zum Teil anerkannt werden. Zur Feststellung der Gleichwertigkeit bereits absolvierter Praktika kann die Einsicht in Original-Praktikumsunterlagen erforderlich sein.

 

 

 

 

Letzte Änderung: 12.10.2021 - Ansprechpartner: Gordon Schmidt